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Eignung für das Gymnasium

Für den Bildungsweg des Gymnasiums sind geeignet:
(Auszug aus § 26 des Schulordnung für die Gymnasien)

  • Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind,
  • Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
  • Schülerinnen und Schüler einer öffentlich oder staatlich anerkannten Volksschule, denen zum Halbjahr oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist, oder
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Haupt- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind.

Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung bezüglich des Überspringens und das Jahreszeugnis der Haupt- oder Realschule gelten diesbezüglich nur für das folgende Schuljahr.

 

Feststellung der Eignung im Übertrittszeugnis der JgSt. 4


Die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums kann im Übertrittszeugnis der Volksschule ausgesprochen werden, wenn in Jahrgangsstufe 4 der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachkunde 2,33 oder besser ist.

Wird die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums im Übertrittszeugnis nicht ausgesprochen (Notendurchschnitt 2,66 oder schlechter), ist der Übertritt ins Gymnasium nur nach einem erfolgreichen Probeunterricht möglich.